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Änderung § 656 ZPO vom 01.09.2009

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§ 656 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 656 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss


(Text neue Fassung)

§ 656 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses verlangen.

(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monates nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. § 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt. .