Änderung § 892a ZPO vom 01.09.2009

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§ 892a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 892a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz


(Text neue Fassung)

§ 892a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfahren. §§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.



 



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