§ 946 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 946 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit | (Text neue Fassung)§ 946 (aufgehoben) |
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt. (2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig. |