§ 950 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 950 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 950 Aufgebotsfrist | (Text neue Fassung)§ 950 (aufgehoben) |
Zwischen dem Tag, an dem die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muss, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen. |