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Änderung § 953 ZPO vom 01.09.2009

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§ 953 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 953 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 953 Wirkung einer Anmeldung


(Text neue Fassung)

§ 953 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschlussurteil das angemeldete Recht vorzubehalten.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)