§ 981 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 981 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 981 Inhalt des Aufgebots | (Text neue Fassung)§ 981 (aufgehoben) |
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde. |