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Änderung § 987 ZPO vom 01.09.2009

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§ 987 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 987 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 987 Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs


(Text neue Fassung)

§ 987 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat derAntragsteller sich vor der Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Betrages zu erbieten.

(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrages seine Befriedigung statt aus dem

Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erlass des Ausschlussurteils bei der Hinterlegungsstelle melde.

(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.

(4) Das Ausschlussurteil darf erst dann erlassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.