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Änderung § 993 ZPO vom 01.09.2009

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§ 993 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 993 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 993 Nachlassinsolvenzverfahren


(Text neue Fassung)

§ 993 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt.