§ 993 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 993 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 993 Nachlassinsolvenzverfahren | (Text neue Fassung)§ 993 (aufgehoben) |
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist. (2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt. |