§ 1017 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1017 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 1017 Ausschlussurteil | (Text neue Fassung)§ 1017 (aufgehoben) |
(1) In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. (2) Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 1009 gelten entsprechend. (3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekannt zu machen. |