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Änderung § 802d ZPO vom 01.10.2026
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| § 802d ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2026 geltenden Fassung | § 802d ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 802d Weitere Vermögensauskunft | |
(1) 1 Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2 Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 3 Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4 Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c). | |
| (Text alte Fassung) (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist. | (Text neue Fassung) (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden. |
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