Die §§ 753a bis 754a werden durch die folgenden §§ 753a bis 754a ersetzt:
„§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in
§ 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht.
§ 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des
§ 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach
§ 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des
§ 802b zu treffen.
(2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des
§ 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach
§ 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.
§ 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag
(1) Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage
- 1.
- der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
- 2.
- der Vollstreckungsklausel oder
- 3.
- weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.
(2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.
(3) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass
- 1.
- die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
- 2.
- die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber
- 1.
- den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und
- 2.
- die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln.
Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist."
§ 757 wird durch den folgenden § 757 ersetzt:
„§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
(2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er
- 1.
- dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern oder
- 2.
- den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken.
(3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach
§ 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern."
§ 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt:
„§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (
§ 829), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (
§§ 829,
835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (
§ 835) die Übergabe oder Vorlage
- 1.
- der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
- 2.
- der Vollstreckungsklausel oder
- 3.
- weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.
(2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.
(3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass
- 1.
- die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
- 2.
- die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller
- 1.
- das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und
- 2.
- die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln.
Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist."