Änderung § 802i ZPO vom 01.01.2013

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§ 802i ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 802i ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 802i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2 Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. 3 Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) 1 Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2 § 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) 1 Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2 § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.




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