§ 917 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 917 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest | |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. | |
(Text alte Fassung) (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. | (Text neue Fassung) (2) 1 Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 2 Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet. |