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Änderung § 32c ZPO vom 01.11.2018

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§ 32c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 32c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren


vorherige Änderung

 


Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)