§ 612 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung | § 612 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151 |
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(Text alte Fassung) § 612 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil |
(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. (2) 1 Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. 2 Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils. |