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Änderung § 612 ZPO vom 13.10.2023

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§ 612 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 612 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil


(Text neue Fassung)

§ 612 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1 Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. 2 Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.



 
(heute geltende Fassung)