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Änderung § 178 ZPO vom 04.08.2007

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§ 178 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2007 geltenden Fassung
§ 178 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1781

(Textabschnitt unverändert)

§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Person ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.