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Änderung § 176 ZPO vom 04.08.2007

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§ 176 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2007 geltenden Fassung
§ 176 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1781
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 176 Zustellungsauftrag


(Text alte Fassung)

(1) Wird der Post, einem Justizbeamten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.

(Text neue Fassung)

(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.

(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.



 (keine frühere Fassung vorhanden)