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Änderung § 58g AMG vom 01.11.2021

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§ 58g AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2021 geltenden Fassung
§ 58g AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3519
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58g Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 58g (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.



 
(heute geltende Fassung)