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Änderung § 10a AMG vom 27.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2022 geltenden Fassung
§ 10a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen


vorherige Änderung

 


(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.


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