Tools:
Update via:
Änderung § 58f AMG vom 28.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58f AMG, alle Änderungen durch Artikel 3 TAMGEG am 28. Januar 2022 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 58f AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 58f AMG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 58f Verarbeitung und Übermittlung von Daten | (Text neue Fassung)§ 58f (aufgehoben) |
(1) Die nach den §§ 58a bis 58d erhobenen Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: 1. zur Ermittlung und Berechnung der Therapiehäufigkeit, 2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 58a bis 58d und zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften und 3. zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 58c Absatz 2 Satz 5 und für den Bericht nach § 58c Absatz 2 Satz 6. (2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht, das Tierschutzrecht oder das Tierseuchenrecht vorliegt und soweit diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7031/al0-163749.htm