Änderung § 16 AMG vom 23.07.2009

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§ 16 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 16 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis


(Text alte Fassung)

Die Erlaubnis wird dem Hersteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes.

(Text neue Fassung)

1 Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. 2 Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen.

(heute geltende Fassung) 



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