Änderung § 25c AMG vom 23.07.2009

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§ 25c AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 25c AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
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§ 25c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur Durchführung von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG erforderlichen Maßnahmen.




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