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Änderung § 69a AMG vom 31.05.2011

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§ 69a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung
§ 69a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können


(Text neue Fassung)

§ 69a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 64 bis 69 gelten entsprechend für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe, die in den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen sind, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen.