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Änderung § 63k AMG vom 26.10.2012

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§ 63j AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung
§ 63k AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
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§ 63j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63k Ausnahmen


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Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.


 
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