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Änderung § 105b AMG vom 15.08.2013

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§ 105b AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 105b AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105b


(Text neue Fassung)

§ 105b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten, die nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit einer nach § 33 Abs. 2 oder einer nach § 39 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung für die Verlängerung der Zulassung oder die Registrierung eines Fertigarzneimittels im Sinne des § 105 Abs. 1 zu erheben sind, verjährt mit Ablauf des vierten Jahres nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung oder die Registrierung an den Antragsteller.