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Änderung § 56b AMG vom 08.09.2015

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§ 56b AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 56b AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56b Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 56b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 56a zuzulassen, soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre.



 

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