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Änderung § 98a AMG vom 01.07.2017

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§ 98a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 98a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98a Erweiterter Verfall


(Text neue Fassung)

§ 98a (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Fällen der Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 8 Absatz 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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