Änderung § 6a AMG vom 01.11.2007

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§ 6a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 6a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport


(Text neue Fassung)

§ 6a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, sofern

1. das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden zu anderen Zwecken als der Behandlung von Krankheiten erfolgt und

2. das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.



 



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