Änderung § 149 AMG vom 01.11.2021

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§ 149 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2021 geltenden Fassung
§ 149 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3519
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 149 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 149 Übergangsvorschrift aus Anlass des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes


vorherige Änderung

 


(1) Die in Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Oktober 2021 erhoben und ermittelt hat, übermittelt sie bis 1. Februar 2022 dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz. § 58c Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten eine Risikobewertung durch. Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. Den Bericht veröffentlicht es bis zum 1. Oktober 2022.

(3) Auf der Grundlage der in Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erhoben und ermittelt hat, führt das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Risikobewertung durch. Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. Den Bericht veröffentlicht es bis zum 31. August 2022.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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