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Änderung § 10a AMG vom 28.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 10a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen bei Menschen


(Text neue Fassung)

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen


vorherige Änderung

(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen bei Menschen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.



(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.



(heute geltende Fassung)