Änderung § 55a AMG vom 28.01.2022

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§ 55a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 55a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

(Textabschnitt unverändert)

§ 55a Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren


(Text alte Fassung)

1 Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Arzneimitteln und ihren Ausgangsstoffen. 2 Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der pharmazeutischen Unternehmer festgelegt. 3 Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.

(Text neue Fassung)

1 Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und ihren Ausgangsstoffen. 2 Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der pharmazeutischen Unternehmer festgelegt. 3 Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.




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