§ 61 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 61 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Text alte Fassung) § 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten | (Text neue Fassung)§ 61 (aufgehoben) |
Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich, die der Arzneimittelversorgung der dort behandelten Tiere dienen und von einem Tierarzt oder Apotheker geleitet werden, haben die Rechte und Pflichten, die ein Tierarzt nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat. |