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Änderung § 69a AMG vom 28.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 69a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können


(Text neue Fassung)

§ 69a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 64 bis 69 gelten entsprechend für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen.



 
(heute geltende Fassung)