Änderung § 113 AMG vom 28.01.2022

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§ 113 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 113 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113


(Text neue Fassung)

§ 113 (aufgehoben)


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Arzneimittel dürfen abweichend von § 58 Abs. 1 angewendet werden, wenn aus der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren hervorgeht, dass das Arzneimittel nach § 105 Abs. 1 weiter in den Verkehr gebracht werden darf.



 



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