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Änderung § 133 AMG vom 28.01.2022

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§ 133 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 133 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133


(Text neue Fassung)

§ 133 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Anzeigepflicht nach § 67 in Verbindung mit § 69a gilt für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen, die bereits am 4. März 1998 eine Tätigkeit im Sinne des § 59c ausüben mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens bis zum 1. April 1998 zu erfolgen hat.