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Änderung § 140 AMG vom 28.01.2022

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§ 140 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 140 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

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§ 140


(Text neue Fassung)

§ 140 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 56a Abs. 2 und § 73 Abs. 3 dürfen Arzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, noch bis zum 29. Oktober 2005 nach den bis zum 1. September 2005 geltenden Regelungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, verschrieben, abgegeben und angewandt werden.