§ 20d AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 20d AMG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
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(Text alte Fassung) § 20d (neu) | (Text neue Fassung)§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen |
1 Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind. |