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Änderung § 83a AMG vom 31.05.2011

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§ 83a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung
§ 83a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 946
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 83a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83a Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. 2 Handelt es sich um Vorschriften über Arzneimittel oder Stoffe, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlässt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)