Änderung § 63e AMG vom 26.10.2012

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§ 63e AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung
§ 63e AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192

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§ 63e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63e Europäisches Verfahren


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1 In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie 2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbehörde die dort vorgesehenen Maßnahmen. 2 Für das Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG.




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