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Änderung § 63j AMG vom 26.10.2012

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§ 63j AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung
§ 63j AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63j Ausnahmen


vorherige Änderung

 


(1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.

(2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3, die §§ 63d, 63e, 63f und 63g finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)