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Änderung § 83 AMG vom 26.10.2012

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§ 83 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung
§ 83 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83 Angleichung an Gemeinschaftsrecht


(Text neue Fassung)

§ 83 Angleichung an das Recht der Europäischen Union


vorherige Änderung

(1) Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.



(1) Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) (aufgehoben)



(heute geltende Fassung)