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Änderung § 82 AMG vom 08.09.2015

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§ 82 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 82 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 52 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2 Soweit sich diese an die zuständige Bundesoberbehörde richten, werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium erlassen. 3 Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2 Soweit sich diese an die zuständige Bundesoberbehörde richten, werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium erlassen. 3 Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)