§ 98a AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung | § 98a AMG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 |
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(Textabschnitt unverändert) § 98a Erweiterter Verfall | |
(Text alte Fassung) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 8 Absatz 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt. | (Text neue Fassung) In den Fällen der Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 8 Absatz 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt. |