§ 98a AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 98a AMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2510 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 98a (neu) | (Text neue Fassung)§ 98a Erweiterter Verfall |
In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1a ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt. |