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Artikel 1 - Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (38. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2005 BGBl. I S. 3479; Geltung ab 24.12.2005
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 24. Dezember 2005 KosmetikV § 3c, § 6a, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 7a (neu)

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 262 S. 169), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2004 (ABl. EU Nr. L 294 S. 28) geändert worden ist," durch die Wörter „oder Anlage 7a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

2.
§ 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 3 in Verbindung mit Anlage 3 in der bis zum 23. Dezember 2005 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. März 2006 in den Verkehr gebracht werden."

3.
Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 663 wird die Angabe „106325-08-0" durch die Angabe „133855-98-8" ersetzt.

b)
In Nummer 1107 werden vor dem Wort „Solvent" die Buchstaben „C.I." eingefügt.

c)
In Nummer 1131 wird am Ende die Angabe „(EG-Nr. 400-810-8)" angefügt.

d)
In Nummer 1132 wird am Ende die Angabe „(EG-Nr. 417-470-1)" angefügt.

e)
Folgende Nummern werden angefügt:

„1133. Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke) (CAS-Nr. 8023-88-9) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

1134.
7-Ethoxy-4-Methylcumarin (CAS-Nr. 87-05-8) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

1135.
Hexahydrocumarin (CAS-Nr. 700-82-3) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff

1136.
Perubalsam (INCI-Bezeichnung: Myroxylon pereirae; CAS-Nr. 8007-00-9) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff".

4.
In Anlage 2 Teil C Spalte g wird jeweils

a)
bei den Nummern 1, 2, 8, 13, 15, 17, 23, 30, 34, 40 bis 43, 45, 46, 51 bis 54, 57, 59 und 60 die Angabe „31. 12. 2005" durch die Angabe „31. 08. 2006" und

b)
beiden Nummern 3 bis 7, 9 bis 12, 14, 16, 18 bis 22, 24 bis 29, 31 bis 33, 35 bis 39, 44, 47 bis 50, 55, 56 und 58 die Angabe „31. 12. 2005" durch die Angabe „31. 12. 2006"

ersetzt.

5.
In Anlage 3 Teil A werden die Nummern 12, 50 und 56 aufgehoben.

6.
Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 53 werden in Spalte d die Wörter „Nur in Mitteln, die ausgespült werden" durch die Wörter „1. abzuspülende Mittel, 2. Mittel, die auf der Haut verbleiben, ausgenommen Mittel zur oralen Anwendung" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 57 wird angefügt:

abcde
572-Methyl-3(2H)-isothiazolon (INCI-Bezeichnung: Methylisothiazolinone)0,01 %


7.
In Anlage 7 Teil A werden in Nummer 28

a)
in Spalte c nach der Angabe „10 %" die Wörter „in Sonnenschutzmitteln" angefügt und

b)
in Spalte d die Wörter „Nur in Sonnenschutzmitteln" gestrichen.

8.
Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt:

„Anlage 7a (zu § 3c) Verzeichnis der validierten Alternativen zum Tierversuch

In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderung der Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2005 zur Änderung von Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Verfügung stehen und nicht in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist angegeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann.

Laufende NummerValidierte AlternativmethodeErsetzt Tierversuche vollständig/teilweise
abc