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§ 7 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7



Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.

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Zitierungen von § 7 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RDeckInfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDeckInfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RDeckInfV
... kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ...
§ 13 RDeckInfV (vom 01.05.2014)
... sicherstellt, dass Samen beseitigt wird, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 3 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
... sicherstellt, dass Samen beseitigt wird, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder ...