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§ 8 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8



Ansteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht gesperrten Gehöften oder sonstigen Standorten befinden, unterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung. Während dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, nur künstlich besamt und Bullen nicht zum Decken verwendet werden.



 

Zitierungen von § 8 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RDeckInfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDeckInfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RDeckInfV
... kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ...
§ 13 RDeckInfV (vom 01.05.2014)
... vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder 5. ... oder einen Bullen zum Decken verwendet oder 5. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 3 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
... Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder 5. ... oder einen Bullen zum Decken verwendet oder 5. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...