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§ 2 - Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2



Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchennachrichten" weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.



 
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 381 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TKrMeldpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKrMeldpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 381 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
...  In § 2 Satz 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung ...